S a t z u n g
der Spiel- und Sportgemeinschaft Mariahof, Trier e.V.
1. Der Verein führt den Namen „Spiel - und Sportgemeinschaft Mariahof, Trier e.V.“
( SSG-Mariahof, Trier e.V. )
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier. Er ist unter dem Aktenzeichen 14 VR 1303 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Trier eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind gelb/schwarz.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz
und den Fachverbänden der im Verein betriebenen Sportarten.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere der Leibesübungen
sowie Geselligkeit. Dabei hat unter Ablehnung jeder politischen und konfessionellen Bindung die
körperliche, geistige und charakterliche Ertüchtigung der Jugend und die Kameradschaft unter den
Mitgliedern besondere Bedeutung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird vor allem durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie
Errichtung von Sportanlagen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Trier mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Mariahof zu verwenden.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit zu ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, welcher an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Personen
ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, welcher sich damit gleichzeitig zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Vor einer Ablehnung ist der Leiter der betroffenen Abteilung zu hören.
Er ist bei Ablehnung des Antrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Antrages des Antragstellers bei der SSG-Mariahof,
oder der aktiven Teilnahme des Antragstellers am Pflichtspielbetrieb einer Mannschaft der
SSG-Mariahof, soweit die Mitgliedschaft dem Antragsteller schriftlich bestätigt wird.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluß oder bei juristischen Personen
mit deren Erlöschen.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Personen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen
Vertreter zu unterzeichnen.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus den Verein ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit den Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen, von
Aufnahmegebühren oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst erfolgen, wenn nach
Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluß
dem Mitglied angedroht worden ist.
Durch Beschluß des erweiterten Vorstandes kann ein Mitglied weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins schuldhaft verletzt. Vor der Beschlußfassung
hat der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
Die Stellungnahme muß schriftlich erfolgen. Der Beschluß des erweiterten Vorstands ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zu übersenden.
4. Sollte ein Mitglied der Abteilungs Sportkegeln im Laufe eines Kalenderjahres zu einem
Zeitpunkt aus der SSG-Mariahof ausscheiden, zu dem der von der SSG-Mariahof für das Mitglied an den
SKV-Trier geschuldete Jahresbeitrag bereits entrichtet ist, hat dieses Mitglied der SSG-Mariahof die
Differenz zwischen dem entrichteten SKV-Beitrag und dem vom Mitglied bis zu seinem Ausscheiden
geschuldeten SSG Mitgliedsbeitrag zu erstatten.
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Diese setzen sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und einem von der Abteilung, welcher das Mitglied
zugehört, evtl. erhobenen Abteilungsbeitrag.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Gesamtvereins können von Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten einer Abteilung
können von Mitgliedern der betroffenen Abteilung Umlagen erhoben werden.
Ebenso kann von diesen bei Eintritt eine Aufnahmegebühr gefordert werden.
2. Die Höhe des Vereinsbeitrags und der Vereins-Umlagen wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Höhe des Abteilungsbeitrags, der Aufnahmegebühr und der Abteilungs-Umlagen
wird von den Mitgliedern der betroffenen Abteilung in einer Abteilungsversammlung beschlossen.
3. Die Beitragspflicht beginnt:
a) in allen Abteilungen außer Tennis, mit Beginn des Quartals, das auf den Beginn der Mitgliedschaft
bei der SSG-Mariahof folgt.
b) in der Tennisabteilung mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft
bei der SSG-Mariahof folgt.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist kalendervierteljährlich im voraus zu zahlen.
Die Fälligkeit sämtlicher Aufnahmegebühren und Umlagen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
Fällige Beiträge und Umlagen schuldet jedes Mitglied auch nach Beendigung der Mitgliedschaft für den
Zeitraum der Mitgliedschaft uneingeschränkt.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Leiter der betroffenen Abteilung in
geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. Stunden.
7. Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Höhe von wenigstens einem
Jahresbeitrag im Rückstand, so kann der geschäftsführende Vorstand unter Mitwirkung des betreffenden
Abteilungsleiters dem Mitglied die aktive Nutzung der vereinseigenen Sportanlagen bzw. die aktive
Teilnahme an den Übungsstunden solange untersagen, bis der fällige Beitrag vollständig nachgezahlt ist.
1. Die Mitglieder sind im Rahmen der Zugehörigkeit zur jeweiligen Abteilung berechtigt, die Einrichtungen
und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Im Rahmen ihrer Betätigung im Verein bzw. Der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins haben sie die
von diesem erlassenen Sport-, Spiel-, und Hausordnungen zu beachten.
Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Abteilungsversammlung
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.
Diesem gehören an:
a) der/die erste Vorsitzende
b) der/die zweite Vorsitzende, welche(r) zugleich Geschäftsführer(in) ist
c) der/die Schatzmeister(in)
d) der/die Schriftführer(in), welche(r) zugleich Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit ist.
2. Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ übertragen sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands.
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung und
Erstellung des Jahresabschlusses.
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
3. Bei Bedarf können Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands im Rahmen des haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeldlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG oder
einer dieser Vorschrift ergänzenden bzw. ersetzenden Bestimmung ausgeübt werden. Die Entscheidung
über die entgeldliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
1. a) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
b) Scheidet der Schatzmeister oder der Schriftführer vorzeitig aus, kann der übrige geschäftsführende
Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
c) Scheidet ein Vorsitzender vorzeitig aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zwecks Neuwahl einzuberufen.
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
Ebenso soll eine Tagesordnung angekündigt werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Abteilungsleitern
oder deren Vertretern.
2. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder,
davon in jedem Fall ein Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
Im übrigen gilt § 11, Ziff. 1 der Satzung entsprechend.
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Beratung und Beschließung wichtiger Vereinsangelegenheiten
und hier insbesondere für:
a) Erlaß von Sport-, Spiel-, und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind und soweit diese
nicht ausschließlich eine bestimmte Abteilung betreffen.
b) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
c) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit dies der
geschäftsführende Vorstand beantragt.
d) Beschlußfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 15 Jahren stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das laufende und/oder nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Geschäftsberichts
des geschäftsf. Vorstands und die Entlastung des geschäftsf. Vorstands;
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
soweit sie den Gesamtverein betreffen, sowie die Entscheidung über die entgeldliche Vereinstätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
d) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
1. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung kann durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch Versendung eines Einladungsschreibens erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung in der Tagespresse bzw. Mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ein derartiger Antrag muß spätestens 4 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn derselben die Ergänzung bekanntzugeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn der erweiterte Vorstand dies beschließt oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Auf Antrag eines Vereinsmitglieds ist geheim abzustimmen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Es zählen nur die abgegebenen gültigen Stimmen, von welchen Stimmenthaltungen nicht gewertet werden.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte dieser Stimmen erhalten, findet zwischen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
1. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein
angebotenen Sportarten ausüben.
2. a) Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt.
Die Einberufung derselben ist in Anlehnung
an § 15 Nr. 1 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe vorzunehmen, daß sie durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder schriftlich erfolgt und auch der geschäftsführende Vorstand einzuladen ist.
b) Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter und den Stellvertreter.
Es ist ihr unbenommen, weitere für den Betrieb der Abteilung erforderliche Funktionsträger zu bestimmen. § 10 Ziffer 1a) und 1c) sowie § 17 gelten entsprechend.
c) Für die Beschlußfassung der Abteilungsversammlung ist § 17 Ziffer 3 sinngemäß anzuwenden.
d) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Abteilungsversammlung einen Vertreter
zu entsenden. Dieser ist von der Abteilungsversammlung anzuhören.
e) Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern,
sind diese vom Abteilungsleiter im erweiterten Vorstand anzuregen oder zu beantragen.
Beschlüsse der Abteilungsversammlung, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands verstoßen, sind unwirksam.
Der erweiterte Vorstand kann die Satzung durch eine Geschäfts- und Finanzordnung ergänzen.
Die Buchführung des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder zu prüfen. Diese dürfen keinem Vereinsorgan angehören. Die Prüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Beanstandungen sind dem geschäftsführenden Vorstand sofort mitzuteilen.
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde ( § 2 Ziffer 5 ).
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
1. Der Inhalt des § 2 und des § 17 Ziffer 3 und 4 sind unveränderlich.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 28.11.1975 außer Kraft.
Trier, den 22. April 1993
gez. W. Braun gez. B. Braida
Die Satzungsänderungen von der JHV 2007 sind eingearbeitet.
Die Satzungsänderung von der JHV 04.02.2009 (§ 9, Abs. 3 und § 14, Abs. 2b ) sind eingearbeitet.